RS Vwgh 1990/12/11 90/14/0241

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs3;
BAO §273 Abs1 litb;
BAO §311;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Bespr AnwBl 5/1991, 333

Rechtssatz

Unzuständigkeit der belangten Behörde (Berufungssenat) ist nicht gegeben, denn der Vorsitzende des Berufungssenates ist sowohl berechtigt, über im Rechtsmittelverfahren festzusetzende Fristen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden. Es ist daher nicht einzusehen, der belangten Behörde in einem Rechtsmittelverfahren - insbesondere wenn das Finanzamt untätig bleibt - hinsichtlich der formellen Voraussetzungen eines derartigen Verfahrens keinerlei Entscheidungsbefugnis zuzuerkennen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X02

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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