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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 Abs1;Beachte
Bespr AnwBl 5/1991, 333Rechtssatz
Unzuständigkeit der belangten Behörde (Berufungssenat) ist nicht gegeben, denn der Vorsitzende des Berufungssenates ist sowohl berechtigt, über im Rechtsmittelverfahren festzusetzende Fristen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden. Es ist daher nicht einzusehen, der belangten Behörde in einem Rechtsmittelverfahren - insbesondere wenn das Finanzamt untätig bleibt - hinsichtlich der formellen Voraussetzungen eines derartigen Verfahrens keinerlei Entscheidungsbefugnis zuzuerkennen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X02Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011