RS Vwgh 1990/12/11 90/05/0099

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
FlWPl Linz Teil Mitte und Süd 1988;
ROG OÖ 1972 §25 Abs1;
ROG OÖ 1972 §25 Abs2;

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 OÖ ROG ist zu entnehmen, daß die Entschädigung nur für den Eigentümer eines Grundstückes vorgesehen ist, das zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen ist. Auf eine Gruppe von Grundstücken, die im Eigentum verschiedener Eigentümer stehen, ist diese Bestimmung nicht abgestellt. Bezugsgröße ist daher das jeweilige Grundstück eines Eigentümers, wobei der Ausdruck "Eigentümer" sämtliche Eigentumsformen einschließt, also auch Miteigentumsgemeinschaften.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050099.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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