Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 25 Abs 1 OÖ ROG ist zu entnehmen, daß die Entschädigung nur für den Eigentümer eines Grundstückes vorgesehen ist, das zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen ist. Auf eine Gruppe von Grundstücken, die im Eigentum verschiedener Eigentümer stehen, ist diese Bestimmung nicht abgestellt. Bezugsgröße ist daher das jeweilige Grundstück eines Eigentümers, wobei der Ausdruck "Eigentümer" sämtliche Eigentumsformen einschließt, also auch Miteigentumsgemeinschaften.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050099.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010