RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1987/028;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauRallg;
WEG 1975;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228

Rechtssatz

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß Stiegen von Einfluß auf die statischen Verhältnisse eines Hauses sind. Die Größe eines Gebäudes hat ebenso wie ein Wetterschutzdach zweifellos Einfluß auf die statischen Verhältnisse des Bauwerkes. Anders verhält es sich bei Scheidewänden, deren Versetzen ein typisches Beispiel dafür abgibt, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist und diese auch keine Parteistellung haben, weil keine der im § 134 Abs 3 Wr BauO enthaltenen Ausnahmen zutrifft.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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