RS Vwgh 1990/12/11 90/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 60 Abs 1 lit d Wr BauO, wonach die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses ua nur dann erteilt werden darf, wenn das Gebäude nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muß, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0096, 7.7.1988, 88/05/0097).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050226.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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