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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 60 Abs 1 lit d Wr BauO, wonach die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses ua nur dann erteilt werden darf, wenn das Gebäude nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muß, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0096, 7.7.1988, 88/05/0097).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050226.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010