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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Der § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080136.X04Im RIS seit
11.12.1990Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010