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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Beachte
Besprechung in:Ecolex 5/1991, S 360;Rechtssatz
Zu den Personen, die als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommen, weil sie zur Setzung von Maßnahmen des § 31 Abs 1 WRG verpflichtet sind, zählen nach stRsp des VwGH jedenfalls jene, denen die betreffende Anlage (dh die, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) zuzurechnen ist (Hinweis E 28.4.1980, 369/80; E 12.11.1985, 85/07/0198). Zuzurechnen iSd Vorgesagten ist aber eine Anlage einem Grundeigentümer immer dann, wenn jene mit dem betreffenden Grundstück fest (untrennbar) verbunden ist und solcherart einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet (wie hier mit einem Grundstück fest verbundene Betonwannen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070186.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009