RS Vwgh 1990/12/11 89/14/0040

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
ABGB §984;
EStG 1972 §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 460;

Rechtssatz

Zahlungen nach der Methode "Loch auf - Loch zu" bezeichnen bloß Zahlungsschwierigkeiten, nicht aber Zahlungsunfähigkeit, da dann eben für das "Schließen von Löchern" letztlich keine Mittel mehr zur Vefügung stehen würden. Wenn nicht feststeht, daß ein Darlehensnehmer in den Streitjahren zahlungsunfähig war, ist für den Darlehensgeber auch nichts gewonnen, wenn Zinsen und Wertsicherungen nicht an ihn ausbezahlt, sondern gleich in Darlehen an den Darlehensnehmer umgewandelt werden. Im Hinblick darauf wären diese Beträge dem Darlehensgeber auch dann zugeflossen. Daß einmal zugeflossene Beträge bei der vom Steuerpflichtigen gewünschten Verwendung verlorengehen (können), ändert am Zufließen nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140040.X01

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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