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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §78;Rechtssatz
Als Partei iSd § 21 VwGG ist auch eine GesBR anzusehen, über deren steuerliche Verhältnisse in einem Abgabenverfahren abgesprochen wurde. Wenn eine GesBR im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde nicht mehr besteht, ist die Beschwerde ungeachtet der Frage, ob die Existenz der GesBR in den Streitjahren gegenüber der Abgabenbehörde nur vorgetäuscht worden ist, mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140020.X01Im RIS seit
11.12.1990