RS Vwgh 1990/12/11 89/08/0132

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, auch nur an einem Tag in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 7,30 Uhr bis 18,30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,- plus Verpflegung mit Hilfe bereitgestellter Arbeitsgeräte Weichseln zu pflücken, begründet Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG; es handelt sich dabei nicht um einen Werkvertrag.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080132.X02

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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