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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Verpflichtung, auch nur an einem Tag in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 7,30 Uhr bis 18,30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,- plus Verpflegung mit Hilfe bereitgestellter Arbeitsgeräte Weichseln zu pflücken, begründet Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG; es handelt sich dabei nicht um einen Werkvertrag.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080132.X02Im RIS seit
11.12.1990