RS Vwgh 1990/12/11 89/14/0140

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
EStG 1972 §23a Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 305;

Rechtssatz

Eine steuerneutrale, den Wert der Beteiligung erhöhende Einlage - und kein steuerlich absetzbarer Aufwand der Gesellschafter - ist anzunehmen, wenn Gesellschafter einer (hier sanierungsbedürftigen) Kapitalgesellschaft diese Mittel zuführen. Daran ändert auch die Erklärung nichts, der Gesellschaft die erforderlichen Mittel nicht in der Eigenschaft als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern in der Eigenschaft als unechter stiller Gesellschafter einer mit der Kapitalgesellschaft gegründeten Mitunternehmerschaft zuführen zu wollen (Hinweis E 19.3.1986, 83/13/109, 0139). Im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft kann diese nicht als Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen Person fingiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140140.X02

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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