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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Aus § 134 Abs 3 Wr BauO läßt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn in der Frage ableiten, ob die technische oder wirtschaftliche Abbruchreife eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes gegeben ist. Selbst wenn die Baubehörde erster Instanz das Vorliegen der technischen oder wirtschaftlichen Abbruchreife des Gebäudes mangelhaft und unrichtig beurteilt hätte, wäre die Berufungsbehörde daher nicht berechtigt, diese allfällige objektive Rechtswidrigkeit auf Grund einer Berufung von Nachbarn aufzugreifen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050226.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010