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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Besprechung in:Ecolex 5/1991, S 360;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs 3 WRG kommt es nicht darauf an, ob die in § 31 Abs 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070186.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009