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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Immer dann, wenn bestimmte Baumaßnahmen Einfluß auf die statischen Verhältnisse des Hauses haben können, ist die Parteistellung der übrigen Miteigentümer gegeben; auf statische Berechnungen und Sachverständigengutachten kommt es aus dem Gesichtspunkt der Parteistellung nicht an.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gutachten Parteiengehör Gutachten rechtliche Beurteilung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X03Im RIS seit
11.07.2001