RS Vwgh 1990/12/11 88/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975;

Rechtssatz

Immer dann, wenn bestimmte Baumaßnahmen Einfluß auf die statischen Verhältnisse des Hauses haben können, ist die Parteistellung der übrigen Miteigentümer gegeben; auf statische Berechnungen und Sachverständigengutachten kommt es aus dem Gesichtspunkt der Parteistellung nicht an.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gutachten Parteiengehör Gutachten rechtliche Beurteilung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050264.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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