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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138 - 142/76, VfSlg 8153/1977; E VwGH 29.11.1984, 84/06/0119).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070017.X01Im RIS seit
03.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009