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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/29 AW 90/11/0026 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Wiederausfolgung des Führerscheines und Verlängerung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung der befristet erteilten Lenkerberechtigung abgewiesen. Das von Gesetzes wegen eingetretene Erlöschen der Lenkerberechtigung kann auch nicht durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nachträglich beseitigt werden. Auch wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde Erfolg haben sollte, würde dies an dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nichts ändern; ihm könnte in der Folge nur wieder eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden. Dem Antragsteller kann im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eine Rechtstellung eingeräumt werden, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte noch selbst durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erlangen könnte und die darin bestehen würde, daß er Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppen weiterhin lenken dürfte, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Es konnte daher dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110086.A01Im RIS seit
19.03.2001