RS Vwgh 1990/12/11 AW 90/11/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/29 AW 90/11/0026 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederausfolgung des Führerscheines und Verlängerung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung der befristet erteilten Lenkerberechtigung abgewiesen. Das von Gesetzes wegen eingetretene Erlöschen der Lenkerberechtigung kann auch nicht durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nachträglich beseitigt werden. Auch wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde Erfolg haben sollte, würde dies an dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nichts ändern; ihm könnte in der Folge nur wieder eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden. Dem Antragsteller kann im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eine Rechtstellung eingeräumt werden, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte noch selbst durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erlangen könnte und die darin bestehen würde, daß er Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppen weiterhin lenken dürfte, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Es konnte daher dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110086.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten