RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

L69006 Sonstiges Wasserrecht Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AgrVG §1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
Satzung Abwasserverband Raum Stainz 1976 §11 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §87;
WRG 1959 §88;
WRG 1959 §93;
WRG 1959 §97 Abs2;

Rechtssatz

Die Mitgliedschaft bei einem Wasserverband wird gegenüber dem Mitgliedschaftswerber erst dann rechtswirksam begründet, wenn der Mitgliedschaftswerber den Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft hat und er auf diese Weise rechtskräftig geworden ist. Solange die Einbeziehung einer zur Aufnahme in einen Wasserverband in Betracht gezogenen Rechtsperson auf die eben beschriebene Weise noch nicht wirksam erfolgt ist, stellt eine von einer solchen Person vertretene, mit der Anschauung von Organen des betreffenden Wasserverbandes (in entsprechenden Beschlüssen) nicht übereinstimmende Auffassung noch keine Streitigkeit eines "betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in "Fragen der Mitgliedschaft", gemäß § 97 Abs 2 WRG dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen wäre; dies deshalb, weil die Austragung jeder derartigen Streitigkeit die auf die zuvor beschriebene Weise rechtskräftig begründete Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Insbesondere ist der Hinweis auf die aus der Satzung eines Wasserverbandes abgeleitete Mitgliedschaft zu demselben einer Person gegenüber, welche gerade diese Grundlage selbst in Zweifel zieht, jedenfalls von vornherein verfehlt. Am Fehlen der Mitgliedschaft bei einem Wasserverband ändert es weiters nichts, daß bei der konstituierenden Sitzung dieses Wasserverbandes der Vertreter des Mitgliedschaftswerbers in den Verbandsvorstand gewählt wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070014.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten