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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Verwendungszweck der Bauten ist ebenso wie der Umfang des Baugrundes vom Antrag der Widmungswerber abhängig. Beantragen sie daher eine Widmung für alle nach der Widmungskategorie "reines Wohngebiet" vorgesehenen Nutzungen, so ist die Behörde nach § 3 Abs 3 erster Satz Stmk BauO 1968 idF 1985/12 verpflichtet, diese vorgesehene Nutzung in die Widmungsbewilligung aufzunehmen, da ihr diesbezüglich (infolge Vorliegens eines Flächenwidmungsplanes, der die Art der Nutzung bindend festlegt) kein Planungsermessen mehr zusteht.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060187.X06Im RIS seit
11.07.2001