RS Vwgh 1990/12/13 90/06/0187

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwendungszweck der Bauten ist ebenso wie der Umfang des Baugrundes vom Antrag der Widmungswerber abhängig. Beantragen sie daher eine Widmung für alle nach der Widmungskategorie "reines Wohngebiet" vorgesehenen Nutzungen, so ist die Behörde nach § 3 Abs 3 erster Satz Stmk BauO 1968 idF 1985/12 verpflichtet, diese vorgesehene Nutzung in die Widmungsbewilligung aufzunehmen, da ihr diesbezüglich (infolge Vorliegens eines Flächenwidmungsplanes, der die Art der Nutzung bindend festlegt) kein Planungsermessen mehr zusteht.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060187.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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