RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0156

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0153 4

Stammrechtssatz

Die Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090156.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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