RS Vwgh 1990/12/13 89/09/0025

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
LDG 1984 §69 impl;
LDG 1984 §95 Abs2 impl;

Rechtssatz

§ 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:

a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält", umfaßt (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090025.X01

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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