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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es stellt keine Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs 1 BDG 1979 dar, wenn in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ein Beamter lediglich durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund zu den in der Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Anschuldigungen fristgerecht eine umfassende Stellungnahme abgibt. Gleiches gilt auch für die Weigerung, ohne Beisein seines Rechtsfreundes eine mündliche Aussage zu machen. Dem Rechtsfreund ist es aber nicht gestattet, selbständig Anträge zu stellen oder den Beamten bei der Aussage zu vertreten; er darf den als Zeugen vernommenen Beamten nur beraten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014