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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt werden muß. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, daß der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hinweis E 25.11.1965, 1193/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090002.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010