RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0205

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vorstellungswerber sind zur Einbringung einer Beschwerde gegen den - im Spruch ihrem Vorstellungsantrag Rechnung tragenden - Vorstellungsbescheid nur insoweit berechtigt, als eine Rechtswidrigkeit der von der Vorstellungsbehörde in der die Aufhebung tragenden Begründung dieses Bescheides dargelegten Rechtsanschauungen geltend gemacht wird (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060205.X01

Im RIS seit

13.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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