RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0100 E 15. Dezember 1989 VwSlg 13088 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (Hinweis zur Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Nov BGBl 1988/231 zB E 22.10.1986 86/09/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090170.X01

Im RIS seit

13.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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