RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0046

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1978 §40 Abs1 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs2 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs3 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §44 Abs2;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §44 Abs4 idF 1989/010 ;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sollen sicherstellen, daß der Umfang der auferlegten Verpflichtung für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren eindeutig feststeht (Hinweis E 3.7.1986, 86/06/0040). Steht nach den konkreten Umständen des Einzelfalles fest, welcher Bauteil abgebrochen werden soll und besteht keine Verwechslungsgefahr, so ist es nicht erforderlich, die Ausmaße zentimetergenau anzugeben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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