RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0151 E 18. April 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060025.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten