RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0002

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §38;
KOVG 1957 §12;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §86;

Rechtssatz

Ist der vom Anspruchswerber (außerhalb des KOVG liegende) geltend gemachte Pensionsanspruch (Renten)anspruch strittig und Gegenstand eines (behördlichen) Verfahrens (vor der zuständigen Pensionsbehörde (Renten)behörde), in dem diese Frage rechtsverbindlich geklärt werden soll, so liegt mangels rechtlicher Verfügbarkeit über den geltend gemachten Anspruch noch kein aus diesem Titel zufließendes Einkommen iSd § 13 Abs 1 KOVG vor, das bei der Beurteilung geltend gemachter einkommensabhängiger Versorgungsansprüche nach den KOVG zu beachten ist. Der Ausgang eines derartigen pensionsrechtlichen Verfahrens (hier: betreffend Berufsunfähigkeitspension bzw Alterspension nach dem ASVG) ist daher mangels Präjudizialität keine Vorfrage für die Entscheidung über eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem KOVG (hier: Zusatzrente gem § 12 KOVG).

Schlagworte

Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090002.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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