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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist der vom Anspruchswerber (außerhalb des KOVG liegende) geltend gemachte Pensionsanspruch (Renten)anspruch strittig und Gegenstand eines (behördlichen) Verfahrens (vor der zuständigen Pensionsbehörde (Renten)behörde), in dem diese Frage rechtsverbindlich geklärt werden soll, so liegt mangels rechtlicher Verfügbarkeit über den geltend gemachten Anspruch noch kein aus diesem Titel zufließendes Einkommen iSd § 13 Abs 1 KOVG vor, das bei der Beurteilung geltend gemachter einkommensabhängiger Versorgungsansprüche nach den KOVG zu beachten ist. Der Ausgang eines derartigen pensionsrechtlichen Verfahrens (hier: betreffend Berufsunfähigkeitspension bzw Alterspension nach dem ASVG) ist daher mangels Präjudizialität keine Vorfrage für die Entscheidung über eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem KOVG (hier: Zusatzrente gem § 12 KOVG).
Schlagworte
Einkommensermittlung und Absetzbarkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090002.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010