RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs8 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs2 idF 1989/010;
BauRallg;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung iSd § 40 Abs 2 Tir BauO 1978 ist schon dann "nicht erteilt", wenn der diesbezügliche Versagungsbescheid rechtskräftig ist. An der Rechtskraft des Versagungsbescheides wird auch durch die Einbringung der Beschwerde beim VwGH nichts geändert, sodaß die Baubehörden einen baupolizeilichen Auftrag iSd § 40 Abs 2 Tir BauO 1978 erlassen durften, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Baubewilligungsverfahren abwarten zu müssen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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