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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Baubewilligung iSd § 40 Abs 2 Tir BauO 1978 ist schon dann "nicht erteilt", wenn der diesbezügliche Versagungsbescheid rechtskräftig ist. An der Rechtskraft des Versagungsbescheides wird auch durch die Einbringung der Beschwerde beim VwGH nichts geändert, sodaß die Baubehörden einen baupolizeilichen Auftrag iSd § 40 Abs 2 Tir BauO 1978 erlassen durften, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Baubewilligungsverfahren abwarten zu müssen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X01Im RIS seit
03.05.2001