RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0158

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0157 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung, aus § 17 Abs 4 ZustG folge, daß jegliches Risiko der Fristversäumnis iZm dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige iSd § 71 Abs 1 lit a AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen sei, ist unrichtig. Der Regelung des § 17 Abs 4 ZustG kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, daß die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei (Hinweis E 15.1.1986, 84/01/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090158.X01

Im RIS seit

13.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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