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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb idF 1986/076 ;Rechtssatz
Die Verhängung der Höchststrafe kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen, sondern nur dann, wenn überdies eine erhebliche Verletzung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen (hier: das Ausmaß der tatsächlichen Störung des Ortsbildes) durch die Tat erfolgt ist oder die Tat erhebliche nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060114.X02Im RIS seit
13.12.1990Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010