RS Vwgh 1990/12/13 90/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §3 Abs5;
BauO Tir 1989 §31 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Bestehen die Überreste eines abgebrannten Bauwerks nur aus dem Fundament und dem (schwerbeschädigten) seitlichen Mauerwerk, die (zumindest) nicht mehr raumbildend sind, so hat dies in rechtlicher Hinsicht zwei Konsequenzen: Zum einen ist dadurch der (tatsächlich bestandene oder - Hinweis E 30.11.1964,1582/64, VwSlg 6509 A/1964,- vermutete) Baukonsens untergegangen (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77), und die Wiedererrichtung des Gebäudes ist gemäß § 3 Abs 5 Tir BauO 1989 selbst dann ein Neubau, wenn Teile dieses Gebäudes, wie etwa die Fundamente oder die Mauern wieder verwendet werden. Die Bewilligungsfähigkeit eines solchen Neubaues ist daher nicht am (konsensgemäßen) ehemaligen Altbestand zu messen; es kommt (in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung) vielmehr ausschließlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde letzter Instanz an (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0063).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060008.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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