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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bestehen die Überreste eines abgebrannten Bauwerks nur aus dem Fundament und dem (schwerbeschädigten) seitlichen Mauerwerk, die (zumindest) nicht mehr raumbildend sind, so hat dies in rechtlicher Hinsicht zwei Konsequenzen: Zum einen ist dadurch der (tatsächlich bestandene oder - Hinweis E 30.11.1964,1582/64, VwSlg 6509 A/1964,- vermutete) Baukonsens untergegangen (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77), und die Wiedererrichtung des Gebäudes ist gemäß § 3 Abs 5 Tir BauO 1989 selbst dann ein Neubau, wenn Teile dieses Gebäudes, wie etwa die Fundamente oder die Mauern wieder verwendet werden. Die Bewilligungsfähigkeit eines solchen Neubaues ist daher nicht am (konsensgemäßen) ehemaligen Altbestand zu messen; es kommt (in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung) vielmehr ausschließlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde letzter Instanz an (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0063).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060008.X01Im RIS seit
11.07.2001