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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität derangefochtenen Schreiben der Tiroler Landesregierung über dieVerpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz für denHeimaufenthalt des Vaters nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz;Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung (von Bestimmungen)des Tiroler Grundsicherungsgesetzes und der Grundsicherungsverordnunginfolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer, dessen Vater vom 26. November 2007römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, dessen Vater vom 26. November 2007
bis 3. April 2008 im Rahmen der "Hilfe für pflegebedürftige Personen" auf einem Pflegeplatz im Altersheim der Stadt Landeck untergebracht war, wendet sich mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen zwei Schreiben der Tiroler Landesregierung, mit denen zum einen auf die nach §11 Abs1 Tiroler Grundsicherungsgesetz bestehende Verpflichtung zum Kostenersatz durch unterhaltsverpflichtete Personen hingewiesen und der monatliche Kostenersatz "festgesetzt" wurde, zum anderen gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die näheren Berechnungsmodalitäten dieses Kostenersatzes übermittelt wurden.
In eventu stellt der Beschwerdeführer einen Individualantrag auf Prüfung einiger Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes gemäß Art140 Abs1 B-VG und der Tiroler Grundsicherungsverordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG. Im Hinblick auf die Beschwerde nach Art144 B-VG stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes - TGSG, LGBl. 20/2006, lauten: 2. Die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes - TGSG, Landesgesetzblatt 20 aus 2006,, lauten:
"§5
Arten der Grundsicherung
Die Grundsicherung umfasst:
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b) die Hilfe in besonderen Lebenslagen,
c) die Übernahme der Bestattungskosten und
d) die Hilfe zur Arbeit.
...
§7
Hilfe in besonderen Lebenslagen
...
d) die Hilfe für pflegebedürftige Personen,
...
...
§11
Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige
§12
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
...
§15
Kostentragungspflicht im Allgemeinen
§16
Zuständigkeit
Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, LGBl. 28/2006 idF LGBl. 96/2007, lauten: Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, Landesgesetzblatt 28 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2007,, lauten:
"§2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
a) häusliche Pflege,
...
§11
Kostenersatz
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter Bescheid iSd Art144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach §56 AVG ergeht oder nicht (VfSlg. 4986/1965, 11.590/1987, 11.932/1988, 13.723/1994, 15.245/1998; VfGH 13.3.2008, B821/07).
Nach der eindeutigen Systematik des Tiroler Grundsicherungsgesetzes ist die "Hilfe für pflegebedürftige Personen" (§7 Abs1 litd leg.cit.) vom Land Tirol "als Träger von Privatrechten" zu erbringen (§7 Abs12 leg.cit.). Dem entspricht auch die Zuweisung der Entscheidung über den Kostenersatz an die ordentlichen Gerichte (§12 Abs2 leg.cit.). Damit sind Erledigungen der Landesregierung (vgl. dazu §16 Abs3 leg.cit.), wie sie im gegebenen Kontext vorliegen, jedenfalls keine Bescheide. Aus diesem Grund war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Nach der eindeutigen Systematik des Tiroler Grundsicherungsgesetzes ist die "Hilfe für pflegebedürftige Personen" (§7 Abs1 litd leg.cit.) vom Land Tirol "als Träger von Privatrechten" zu erbringen (§7 Abs12 leg.cit.). Dem entspricht auch die Zuweisung der Entscheidung über den Kostenersatz an die ordentlichen Gerichte (§12 Abs2 leg.cit.). Damit sind Erledigungen der Landesregierung vergleiche dazu §16 Abs3 leg.cit.), wie sie im gegebenen Kontext vorliegen, jedenfalls keine Bescheide. Aus diesem Grund war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
III. Auch die beiden Individualanträge sind mangels Legitimation zurückzuweisen:römisch III. Auch die beiden Individualanträge sind mangels Legitimation zurückzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Dies gilt mutatis mutandis auch für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Dem Beschwerdeführer ist es aber jedenfalls zumutbar, sich im Hinblick auf §12 Abs2 Satz 2 Tiroler Grundsicherungsgesetz auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen und in erster (im Hinblick auf die Verordnungsbestimmungen) bzw. in zweiter Instanz (im Hinblick auf die Gesetzesbestimmungen) ein entsprechendes Prüfungsverfahren anzuregen (dazu VfSlg. 14.832/1997), um auf diesem Weg seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auf die Erfolgsaussichten in einem derartigen Verfahren kommt es dabei grundsätzlich nicht an (siehe etwa VfSlg. 16.060/2000). Schon aus diesem Grund waren die Individualanträge zurückzuweisen.
IV. 1. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.römisch IV. 1. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
2. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
V. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGGrömisch fünf. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG
ohne weiteres Verfahren gefasst.
Schlagworte
Sozialhilfe, Grundsicherung, Bescheidbegriff,Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B950.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010