TE Vfgh Beschluss 2008/6/19 B950/08 ua, G75/08, V387/08

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir GrundsicherungsG §7 Abs1, Abs12, §11, §12 Abs2, §16 Abs3
Tir GrundsicherungsV, LGBl 28/2006
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität derangefochtenen Schreiben der Tiroler Landesregierung über dieVerpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz für denHeimaufenthalt des Vaters nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz;Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung (von Bestimmungen)des Tiroler Grundsicherungsgesetzes und der Grundsicherungsverordnunginfolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer, dessen Vater vom 26. November 2007römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, dessen Vater vom 26. November 2007

bis 3. April 2008 im Rahmen der "Hilfe für pflegebedürftige Personen" auf einem Pflegeplatz im Altersheim der Stadt Landeck untergebracht war, wendet sich mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen zwei Schreiben der Tiroler Landesregierung, mit denen zum einen auf die nach §11 Abs1 Tiroler Grundsicherungsgesetz bestehende Verpflichtung zum Kostenersatz durch unterhaltsverpflichtete Personen hingewiesen und der monatliche Kostenersatz "festgesetzt" wurde, zum anderen gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die näheren Berechnungsmodalitäten dieses Kostenersatzes übermittelt wurden.

In eventu stellt der Beschwerdeführer einen Individualantrag auf Prüfung einiger Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes gemäß Art140 Abs1 B-VG und der Tiroler Grundsicherungsverordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG. Im Hinblick auf die Beschwerde nach Art144 B-VG stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes - TGSG, LGBl. 20/2006, lauten: 2. Die entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes - TGSG, Landesgesetzblatt 20 aus 2006,, lauten:

"§5

Arten der Grundsicherung

Die Grundsicherung umfasst:

a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b) die Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c) die Übernahme der Bestattungskosten und

d) die Hilfe zur Arbeit.

...

§7

Hilfe in besonderen Lebenslagen

  1. (1)Absatz einsDie Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Beseitigung der im §1 Abs3 litb genannten außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Hierzu gehören insbesondere:

...

d) die Hilfe für pflegebedürftige Personen,

...

  1. (2)Absatz 2- (4) ...

  1. (5)Absatz 5Die Hilfe für pflegebedürftige Personen umfasst Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Betreuung und Hilfe bedarf.

  1. (6)Absatz 6- (11) ...

  1. (12)Absatz 12Über die Gewährung der Krankenhilfe, der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im §4 Abs3 nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen, der vorbeugenden Gesundheitshilfe und der persönlichen Hilfe sowie die Erstellung eines Hilfeplans obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände obliegt dem Grundsicherungsfonds (§31).

  1. (13)Absatz 13- (14) ...

...

§11

Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

  1. (1)Absatz einsPersonen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundsicherung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundsicherung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

  1. (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

§12

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  1. (1)Absatz einsErsatzansprüche nach den §§10 und 11 können, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundsicherung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

  1. (2)Absatz 2Über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach §6, §7 Abs1 lita, b und c und §8 Abs1, mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten für Leistungen an Fremde nach §4 Abs3, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

...

§15

Kostentragungspflicht im Allgemeinen

  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Grundsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol, von den Gemeinden und vom Grundsicherungsfonds zu tragen.

  1. (2)Absatz 2- (8) ...

§16

Zuständigkeit

  1. (1)Absatz einsDie Zuerkennung der vom Land Tirol zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

  1. (2)Absatz 2Die Zuerkennung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, soweit im Abs3 nichts anderes bestimmt ist.

  1. (3)Absatz 3Die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen (§7 Abs5) obliegt der Landesregierung.

  1. (4)Absatz 4Die im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen nach §12 Abs2, §14 Abs4 und §23 Abs3 obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.

  1. (5)Absatz 5..."

Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, LGBl. 28/2006 idF LGBl. 96/2007, lauten: Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV, Landesgesetzblatt 28 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 96 aus 2007,, lauten:

"§2

Hilfe in besonderen Lebenslagen

  1. (1)Absatz eins- (3) ...

  1. (4)Absatz 4Die Hilfe für pflegebedürftige Personen kann vor allem Personen gewährt werden, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld zumindest der Stufe drei beziehen. Sie umfasst insbesondere:

a) häusliche Pflege,

  1. b)Litera b
    Unterbringung in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen,

  1. c)Litera c
    Beihilfen und Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege,

              d)              Beratung.

  1. (5)Absatz 5- (10) ...

...

§11

Kostenersatz

  1. (1)Absatz einsEin hinreichendes Einkommen im Sinn des §10 Abs1 lita des Tiroler Grundsicherungsgesetzes liegt vor, wenn nach Abzug der Kosten für die Unterkunft noch mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes für Alleinstehende nach §5 Abs1 lita verbleibt.

  1. (2)Absatz 2Die Höhe des Kostenersatzes durch Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, bemisst sich insbesondere anhand der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß den §§94, 140 und 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2005. Kinder von Hilfeempfängern haben Kostenersatz jedoch nur im halben Ausmaß der sich aus §143 ABGB ergebenden Verpflichtung zu leisten, wobei sie zudem zum Kostenersatz lediglich hinsichtlich eines Elternteils heranzuziehen sind.Die Höhe des Kostenersatzes durch Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, bemisst sich insbesondere anhand der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß den §§94, 140 und 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,. Kinder von Hilfeempfängern haben Kostenersatz jedoch nur im halben Ausmaß der sich aus §143 ABGB ergebenden Verpflichtung zu leisten, wobei sie zudem zum Kostenersatz lediglich hinsichtlich eines Elternteils heranzuziehen sind.

  1. (3)Absatz 3..."

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter Bescheid iSd Art144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach §56 AVG ergeht oder nicht (VfSlg. 4986/1965, 11.590/1987, 11.932/1988, 13.723/1994, 15.245/1998; VfGH 13.3.2008, B821/07).

Nach der eindeutigen Systematik des Tiroler Grundsicherungsgesetzes ist die "Hilfe für pflegebedürftige Personen" (§7 Abs1 litd leg.cit.) vom Land Tirol "als Träger von Privatrechten" zu erbringen (§7 Abs12 leg.cit.). Dem entspricht auch die Zuweisung der Entscheidung über den Kostenersatz an die ordentlichen Gerichte (§12 Abs2 leg.cit.). Damit sind Erledigungen der Landesregierung (vgl. dazu §16 Abs3 leg.cit.), wie sie im gegebenen Kontext vorliegen, jedenfalls keine Bescheide. Aus diesem Grund war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Nach der eindeutigen Systematik des Tiroler Grundsicherungsgesetzes ist die "Hilfe für pflegebedürftige Personen" (§7 Abs1 litd leg.cit.) vom Land Tirol "als Träger von Privatrechten" zu erbringen (§7 Abs12 leg.cit.). Dem entspricht auch die Zuweisung der Entscheidung über den Kostenersatz an die ordentlichen Gerichte (§12 Abs2 leg.cit.). Damit sind Erledigungen der Landesregierung vergleiche dazu §16 Abs3 leg.cit.), wie sie im gegebenen Kontext vorliegen, jedenfalls keine Bescheide. Aus diesem Grund war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

III. Auch die beiden Individualanträge sind mangels Legitimation zurückzuweisen:römisch III. Auch die beiden Individualanträge sind mangels Legitimation zurückzuweisen:

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Dies gilt mutatis mutandis auch für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

Dem Beschwerdeführer ist es aber jedenfalls zumutbar, sich im Hinblick auf §12 Abs2 Satz 2 Tiroler Grundsicherungsgesetz auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen und in erster (im Hinblick auf die Verordnungsbestimmungen) bzw. in zweiter Instanz (im Hinblick auf die Gesetzesbestimmungen) ein entsprechendes Prüfungsverfahren anzuregen (dazu VfSlg. 14.832/1997), um auf diesem Weg seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auf die Erfolgsaussichten in einem derartigen Verfahren kommt es dabei grundsätzlich nicht an (siehe etwa VfSlg. 16.060/2000). Schon aus diesem Grund waren die Individualanträge zurückzuweisen.

IV. 1. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.römisch IV. 1. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

2. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

V. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGGrömisch fünf. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG

ohne weiteres Verfahren gefasst.

Schlagworte

Sozialhilfe, Grundsicherung, Bescheidbegriff,Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B950.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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