RS VwGH Erkenntnis 1990/12/13 90/09/0153

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0178 Rechtssatz

Die Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.

Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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