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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §25 liti;Rechtssatz
Entspricht der Wortlaut am Dach eines Einkaufszentrums montierter Schilder sowie einer Tafel bei einer Zufahrt zum Parkplatz dieses Einkaufszentrums nicht dem Firmennamen, kann von einer Geschäftsbezeichnung und Betriebsstättenbezeichnung iSd GewO 1973 nicht gesprochen werden; ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht nach § 25 lit i Tir BauO 1978 liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060085.X03Im RIS seit
11.07.2001