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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Angemessen ist eine gemäß § 59 Abs 2 AVG bestimmte Leistungsfrist nach der Rsp nur dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 27.2.1962, 1162/61, VwSlg 5732 A/1962). Es ist dabei nicht etwa auf die voraussichtliche Verfahrensdauer, unter der Annahme, daß von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden, Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.12.1990, 89/06/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X03Im RIS seit
03.05.2001