RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0046

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VwGG §30 Abs1;

Rechtssatz

Angemessen ist eine gemäß § 59 Abs 2 AVG bestimmte Leistungsfrist nach der Rsp nur dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 27.2.1962, 1162/61, VwSlg 5732 A/1962). Es ist dabei nicht etwa auf die voraussichtliche Verfahrensdauer, unter der Annahme, daß von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden, Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.12.1990, 89/06/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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