RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0018

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1293/49 E 2. März 1950 VwSlg 1287 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060018.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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