RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Tir 1978 §25 liti;
BauO Tir 1978 §3 Abs10 idF 1989/010;
BauRallg;
GewO 1973 §63 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §63 Abs3;
GewO 1973 §66 Abs2;

Rechtssatz

Zwölf Meter lange, gelb gehaltene Tafeln, die eine rote, auf ein Einkaufszentrum hinweisende Aufschrift aufweisen und an drei Seiten eines Gebäudes (am Dach) angebracht sind, stellen nach der Tir BauO 1978 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen dar. Dies gilt auch für eine Tafel im Bereich der Zufahrt zu einem Einkaufszentrum.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060085.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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