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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §25 liti;Rechtssatz
Zwölf Meter lange, gelb gehaltene Tafeln, die eine rote, auf ein Einkaufszentrum hinweisende Aufschrift aufweisen und an drei Seiten eines Gebäudes (am Dach) angebracht sind, stellen nach der Tir BauO 1978 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen dar. Dies gilt auch für eine Tafel im Bereich der Zufahrt zu einem Einkaufszentrum.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060085.X02Im RIS seit
11.07.2001