RS Vwgh 1990/12/13 88/06/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0016 E 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100)

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060200.X04

Im RIS seit

13.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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