Die Auffassung, aus § 17 Abs 4 ZustG folge, daß jegliches Risiko der Fristversäumnis iZm dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige iSd § 71 Abs 1 lit a AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen sei, ist unrichtig. Der Regelung des § 17 Abs 4 ZustG kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, daß die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei (Hinweis E 15.1.1986, 84/01/0023).