RS VwGH Erkenntnis 1990/12/13 90/06/0179

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH können Rechte des Nachbarn durch Unterlassung eines im § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 vorgesehenen Abspruches schon deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil er sein Mitsprachrecht - erheblich konkreter - in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen und ausführen kann, inwieweit das Projekt mit dem von der Behörde auszuübenden Planungsermessen in Widerspruch steht (Hinweis E 25.2.1988, 84/06/0191).

Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Parteiengehör Allgemein
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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