Nach stRsp des VwGH können Rechte des Nachbarn durch Unterlassung eines im § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 vorgesehenen Abspruches schon deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil er sein Mitsprachrecht - erheblich konkreter - in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen und ausführen kann, inwieweit das Projekt mit dem von der Behörde auszuübenden Planungsermessen in Widerspruch steht (Hinweis E 25.2.1988, 84/06/0191).