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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §480;Rechtssatz
Erst eine Gegenüberstellung des Umfangs einer (allenfalls) ersessenen Dienstbarkeit mit der beabsichtigten bzw sich aus den schon jetzt feststellbaren Umständen ergebenden künftigen Nutzung läßt eine abschließende Beurteilung der Rechtsfrage zu, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit im erforderlichen Umfang zu bestimmten Liegenschaften besteht und damit deren Bebauungsmöglichkeit iSd § 4 Abs 1 Tir BauO gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060018.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014