RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0018

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §480;
BauO Tir 1978 §4 Abs1 idF 1989/010;

Rechtssatz

Erst eine Gegenüberstellung des Umfangs einer (allenfalls) ersessenen Dienstbarkeit mit der beabsichtigten bzw sich aus den schon jetzt feststellbaren Umständen ergebenden künftigen Nutzung läßt eine abschließende Beurteilung der Rechtsfrage zu, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit im erforderlichen Umfang zu bestimmten Liegenschaften besteht und damit deren Bebauungsmöglichkeit iSd § 4 Abs 1 Tir BauO gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060018.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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