RS Vwgh 1990/12/13 90/06/0128

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2 idF 1982/199;
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1407/80 E 16. Juni 1981 VwSlg 10491 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden; es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060128.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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