RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0074

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der bloß abstrakte Hinweis auf Rechtsvorschriften

(hier: § 2 Abs 2 lit b iVm Abs 3 lit b AuslBG) ist nicht geeignet, die erforderlichen konkreten einer nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Feststellungen zu ersetzen, die das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG im konkreten Fall darlegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090074.X03

Im RIS seit

13.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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