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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der grundsätzlichen Vorschrift des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergibt sich, daß sich eine (gewisse) Mitsprache des Nachbarn im Zusammenhang mit dem Planungsermessen der Behörde nur auf jene Fragen beziehen kann, die Interessen der Nachbarn verletzen, und zwar nicht nur in abstracto, sondern auch in concreto.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060179.X02Im RIS seit
11.07.2001