RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0085

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Mag auch der Umstand, ob ein Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als Verantwortlicher einer Gesellschaft begangen hat, ohne Einfluß auf die Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG sein, so muß dies doch in der Tatumschreibung des Bescheidspruches iSd § 44 a lit a VStG richtig zum Ausdruck kommen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060085.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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