RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0002

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §7;
KOVG 1957 §12 Abs2;
KOVG 1957 §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 12 und § 13 KOVG ergibt sich, daß die Zusatzrente eine einkommensabhängige Rentenleistung ist (§ 12 Abs 2 KOVG) und der für die Beurteilung maßgebliche Einkommensbegriff im § 13 Abs 1 KOVG umschrieben wird. Der Einkommensbegriff des § 13 KOVG ist nicht identisch mit dem Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuerrechtes. Bei der Umschreibung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem im Vordergrund stehenden Versorgungszweck dieses Gesetzes ergeben (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1951). Grundsätzlich schließt aber auch der Einkommensbegriff des § 13 KOVG diejenigen Bestandteile in sich, die dem Einkommensbegriff des Steuerrechtes eigen sind, nämlich: die Beziehung auf eine bestimmte Person, die Abstellung auf einen bestimmten Zeitraum und die Beachtung der sich innerhalb dieses Zeitraumes abspielenden Vermögensbewegungen (Hinweis E 26.11.1973, 23/72, VwSlg 8508 A/1973). Damit sind trotz der Verschiedenartigkeit der beiden Einkommensbegriffe doch unverkennbare und beachtliche Beziehungen des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes zur steuerlichen Einkommensermittlung hergestellt. Auf die Beachtung dieser Beziehungen kann bei der Auslegung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes keinesfalls verzichtet werden, weil die Formulierung des § 13 KOVG eine Reihe von Fragen offen läßt, die nur im Wege über den rechtlich ausgebauten Einkommensbegriff des Steuerrechtes beantwortet werden können (§ 7 ABGB).

Schlagworte

Anwendung einkommensteuerrechtlicher GrundsätzeAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090002.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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