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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/06/0179 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH können Rechte des Nachbarn durch Unterlassung eines im § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 vorgesehenen Abspruches schon deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil er sein Mitsprachrecht - erheblich konkreter - in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen und ausführen kann, inwieweit das Projekt mit dem von der Behörde auszuübenden Planungsermessen in Widerspruch steht (Hinweis E 25.2.1988, 84/06/0191).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060187.X01Im RIS seit
11.07.2001