RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0054 E 3. Juli 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Zustimmung des Grundeigentümers eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstellt, ist die Frage, ob die zu verbauende Grundfläche (ganz oder teilweise) dem Nachbarn gehört, wenn also Streitigkeiten über die Grundgrenzen bestehen, eine von der Baubehörde zu lösende Vorfrage.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060184.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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