Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die baubehördliche Bewilligung der Herstellung eines "Mehrzweckplatzes" bedeutet weder, daß damit bestimmte Veranstaltungen genehmigt werden, noch, daß die Anrainer zufolge dieser Bewilligung jedwede Art von Veranstaltung zu dulden hätten. Ob und welche Veranstaltungen in einem Mischgebiet - Kerngebiet iSd § 14 Abs 2 lit a Tir ROG 1984 (unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts) zulässig sind, hängt von der Art der Veranstaltung, der Zulässigkeit der dabei - gegebenenfalls - verwendeten Baulichkeiten und der Erteilung allfälliger sonstiger erforderlicher
verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ab. Durch die baubehördliche Bewilligung werden privatrechtliche Abwehrrechte der Nachbarn nicht präjudiziert.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060196.X03Im RIS seit
11.07.2001