RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0196

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §14 Abs1;
ROG Tir 1984 §14 Abs2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die baubehördliche Bewilligung der Herstellung eines "Mehrzweckplatzes" bedeutet weder, daß damit bestimmte Veranstaltungen genehmigt werden, noch, daß die Anrainer zufolge dieser Bewilligung jedwede Art von Veranstaltung zu dulden hätten. Ob und welche Veranstaltungen in einem Mischgebiet - Kerngebiet iSd § 14 Abs 2 lit a Tir ROG 1984 (unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts) zulässig sind, hängt von der Art der Veranstaltung, der Zulässigkeit der dabei - gegebenenfalls - verwendeten Baulichkeiten und der Erteilung allfälliger sonstiger erforderlicher

verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ab. Durch die baubehördliche Bewilligung werden privatrechtliche Abwehrrechte der Nachbarn nicht präjudiziert.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060196.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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