RS Vwgh 1990/12/13 88/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1990
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art44 Abs3;
MRK Art6;
ROG Tir 1984 §16b;
StGG Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0028 E 6. Juli 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit der Antragsteller anregt, § 16 b Tir ROG beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, weil in dieser Bestimmung in Wahrheit eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit liege, weiters, weil entgegen dem Art 6 MRK kein Tribunal darüber entschieden habe, sieht der VwGH keinen Anlass, die Frage neuerlich an den VfGH heranzutragen, zumal dieser sich zuletzt mit B vom 12.6.1989, B 332/89, auch mit diesen Bedenken zu befassen hatte; im E vom 14.10.1987, B 267/86, hat der VfGH dargelegt, dass die Entscheidung von Verwaltungsbehörden in Bausachen, selbst wenn die Regelung konventionswidrig wäre, nur durch den Verfassungsgesetzgeber selbst beseitigt werden könnte, wobei sich bei einer derart extremen Auslegung des Begriffes der "civil rights" die Frage stellt, ob dies nicht eine Gesamtänderung der Bundesverfassung mit sich brächte, die nach Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung bedürfte (Hinweis E 24.11.1988, 88/06/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060136.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten