RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0025

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, sodaß er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, wenn aus ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, daß dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Keinesfalls ist es aber Aufgabe eines solchen Fachkundigen, erst im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen, "welche Bauteile konsenslos angebracht wurden". Dies zum Ausdruck zu bringen, ist vielmehr bereits Sache der Vollstreckungsverfügung, somit des Abbruchauftrages selbst.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinInhalt des Spruches DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060025.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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