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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, sodaß er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, wenn aus ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, daß dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Keinesfalls ist es aber Aufgabe eines solchen Fachkundigen, erst im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen, "welche Bauteile konsenslos angebracht wurden". Dies zum Ausdruck zu bringen, ist vielmehr bereits Sache der Vollstreckungsverfügung, somit des Abbruchauftrages selbst.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinInhalt des Spruches DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060025.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012